Sterbehilfe – was ist erlaubt, was nicht?

Sterbehilfe – was ist erlaubt, was nicht?*

(Dieser Beitrag klärt über die derzeit geltenden Bestimmungen zum Thema "Sterbehilfe und Sterbevorsorge" [Stand Nov. 2014] auf und stellt an keiner Stelle die Meinung des Blogbetreibers dar.) 

Sterbehilfe ist kein Tabu mehr: Immer mehr Menschen beschäftigen sich mit dem Thema Sterbevorsorge!
Die Themen Tod und Sterben werden im Alltag oft verdrängt, 
spätestens bei der Begleitung eines sterbenden Menschen 
ist eine Beschäftigung mit der Trauer aber nicht zu vermeiden.
Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen thx

(djd). Die dunklen Monate des Jahres rücken die oft verdrängten Themen Tod und Sterben bei vielen Menschen in den Vordergrund. Die Bereitschaft, sich damit auseinanderzusetzen, ist in der Gesellschaft längst kein Tabu mehr. Ein Beispiel ist die Sterbehilfe, über die in Deutschland derzeit intensiv diskutiert wird.


Welche Form der Sterbehilfe ist derzeit erlaubt?


„Erlaubt ist derzeit die sogenannte passive Sterbehilfe“, erläutert der Münchner Rechtsanwalt und Buchautor Wolfgang Putz (Kanzlei Putz - Sessel - Steldinger / Kanzlei für Medizinrecht). Bei der passiven Sterbehilfe lasse man nach dem Willen des Patienten das Sterben an der Krankheit ohne künstliche Lebensverlängerung zu, beziehungsweise man beende eine laufende künstliche Lebensverlängerung, etwa eine künstliche Beatmung oder Magensonden-Ernährung, damit der Patient sterben dürfe. 

„Erlaubt ist auch die so genannte indirekte Sterbehilfe: Hier wird etwa beim Beginn des Erstickens an Lungenkrebs oder Lungenfibrose der Patient durch höchste Medikamentengabe vor Schmerz und Leid bewahrt, auch wenn dadurch das Leben verkürzt würde“, erklärt Putz. Erlaubt sei es auch, einem freiverantwortlich und wohlerwogen handelnden Suizidenten - hier handele es sich um einen sogenannten Bilanzsuizid - bei seiner Selbsttötung zu helfen, ihn nicht zu hindern und ihn nicht zu retten. 

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind oftmals entscheidend


Wolfgang Putz, Rechtsanwalt, München 
(Kanzlei Putz - Sessel - Steldinger / Kanzlei für Medizinrecht) . 
Ausschließliche Tätigkeit im 
Medizinrecht mit den Schwerpunkten 
Arzthaftungsrecht und Patientenrechte 
am Ende des Lebens, 
Lehrbeauftragter an der LMU München und 
Buchautor zum Thema.
Foto: djd / Wolfgang Putz
Angehörige haben gegenüber Ärzten keinerlei Möglichkeiten, Schwerkranke zu vertreten oder mitzuentscheiden, wie diese behandelt werden, wenn sie sich selbst nicht mehr artikulieren können. „Man muss beim zuständigen Amtsgericht beziehungsweise Betreuungsgericht beantragen, als rechtlicher Betreuer für den Schwerkranken eingesetzt zu werden“, betont Wolfgang Putz. Dann sei man als Vertreter voll handlungsfähig. Gebe es keine Patientenverfügung, müsse der mutmaßliche Wille des Kranken zu seiner Behandlung ermittelt und umgesetzt werden.

Selbst Eheleute benötigen eine gegenseitige Vorsorgevollmacht, wenn sie im Falle einer schweren Krankheit für den jeweils anderen Entscheidungen treffen wollen, erklärt die Münchner Notarin Joanna Zehetmeier. In einer Patientenverfügung wiederum könne man selbst schriftlich seinen Willen über die Art und Weise ärztlicher Behandlung abfassen für den Fall, dass man selbst einmal nicht mehr bewusst entscheiden könne. „Da die Patientenverfügung in erster Linie eine Anweisung an den Arzt darstellt, sollten darin unklare Formulierungen vermieden werden“, rät Zehetmeier.

Vorsorge für den letzten Gang


Nicht nur das Ende des Lebensweges, auch der Abschied vom Leben selbst ist heute kein Tabuthema mehr. Viele Menschen wollen ihn nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Mit einer Sterbegeldversicherung kann man schon zu Lebzeiten entsprechende Vorsorge treffen und die Hinterbliebenen finanziell entlasten. Bei Abschluss einer Sterbegeld-Versicherung ist für den Todesfall der versicherten Person eine bezugsberechtigte Person zu benennen. 

Tuguldur Byambajav von den Ergo Direkt Versicherungen rät dazu, das Bezugsrecht im Todesfall an die Person zu verfügen, die nach dem Tod mit der Bestattung betraut ist. Dies könne beispielsweise eine Person des Vertrauens oder ein Bestatter eigener Wahl sein. „Wer seine eigene Bestattung zu Lebzeiten durch einen Bestattungsvorsorgevertrag regelt, sollte das Bezugsrecht zugunsten des Bestatters verfügen“, so Byambajav.

Bestattungsformen im Wandel


Die Formen der Beisetzung werden immer vielfältiger, es gibt sogar Wiesen-, Fluss- oder Ballonbestattungen. Chantal M. Häfner, Mitinhaberin des Bestattungshauses Häfner & Züfle in Stuttgart: „Dabei wird die Asche des Verstorbenen frei in die Wiese, in den Fluss oder aus dem Ballon gestreut.“ In Deutschland seien diese Bestattungsformen aufgrund der bestehenden Grabpflicht nicht erlaubt, aber in einigen angrenzenden Ländern sei dies möglich.


Unser Expertentipp für Sie zum Thema "Sterbehilfe":


Der Wille des Patienten ist entscheidend – Mündliche Äußerung genauso wichtig wie Patientenverfügung


(djd). Schwierig wird es oft, wenn ein Mensch beispielsweise als Pflegefall im Wachkoma liegt und keine Patientenverfügung verfasst hat. Welche Rechte haben dann die Kinder? Dürfen sie veranlassen, dass die künstliche Ernährung beendet wird? Dazu Wolfgang Putz, Rechtsanwalt aus München (Kanzlei Putz - Sessel - Steldinger / Kanzlei für Medizinrecht): 

„Die Kinder können Vater oder Mutter rechtlich vertreten, wenn es entweder eine Vorsorgevollmacht von diesen gibt oder wenn man vom Betreuungsgericht als Betreuer beauftragt wird, diese Aufgabe wahrzunehmen.“ Wenn es keine Patientenverfügung gebe, müssten die Kinder überlegen, ob die pflegebedürftige Person sich zu einer solchen Situation mündlich geäußert habe, dies sei genauso rechtsverbindlich wie eine Patientenverfügung. 
Tuguldur Byambajav, Experte für Sterbegeldversicherungen 
bei den Ergo Direkt Versicherungen, Fürth.
Foto: djd / Ergo Versicherungsgruppe

„Ersatzweise muss man überlegen, wie sich Vater oder Mutter mutmaßlich entscheiden würden“, erläutert Putz. Es sei nach den persönlichen Wertvorstellungen, religiösen und sonstigen Weltanschauungen zu fragen. „Man muss sozusagen im Geist überlegen, wie sich das Elternteil entscheiden würde, wenn es wüsste, wie es um ihn steht und sich dazu äußern könnte. Der so ermittelte Wille muss durchgesetzt werden“, so Putz.

In finanziellen Dingen sind schriftliche Vereinbarungen hingegen meistens zwingend nötig – mündliche Erklärungen helfen oftmals nicht weiter. Wer beispielsweise schon zu Lebzeiten und ganz bewusst Rücklagen für seine eigene Bestattung schaffen möchte, kann dies mit einer Sterbegeldversicherung tun und damit seine Angehörigen entlasten. 

Zur Finanzierung dieser Kosten könnte man aber doch auch regelmäßig einfach monatlich ein paar Euro auf ein Sparbuch zurücklegen. „Auf den ersten Blick erscheint eine Sterbegeldversicherung im Vergleich zu einer Sparanlage bei der Bank weniger gewinnbringend“, meint Tuguldur Byambajav, Experte für Sterbegeldversicherungen bei den Ergo Direkt Versicherungen. Bis man aber genügend Geld für einen Trauerfall auf einem Bankkonto zusammengespart habe, würden viele Jahre vergehen. Wenn einem während dieser Zeit etwas zustoße, erhielten die Angehörigen nur die angesparte Summe und müssten einen Großteil der Kosten dann doch selbst tragen.

INFOKASTEN zum Thema Sterbehilfe und Sterbevorsoge: 


Für eine Patientenverfügung sollte man am besten ein Formularmuster nutzen. Im Internet steht beispielsweise unter www.bestellen.bayern.de in der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“, ein Vordruck zum Download bereit. Wer wiederum finanzielle Vorsorge für die Bestattungskosten treffen will, kann dies beispielsweise in Form einer Sterbegeldversicherung tun. Informationen hierzu finden sich unter www.ergodirekt.de. Weitere wertvolle Tipps findet man auf auch auf Ratgeberzentrale.de

Bestattungsformen im Wandel: 
Die Art der Beisetzung eines Verstorbenen wird immer vielfältiger und individueller.
Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen thx

Linksammlung zum Thema Sterbehilfe und Sterbevorsorge:


www.bestellen.bayern.de (Seite der Bayerischen Staatsregierung. Unter dem Button „Justiz“ findet man eine Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“, sie enthält wichtige Informationen zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie Formularmuster).

www.putz-medizinrecht.de (Seite der Anwaltskanzlei Putz – Sessel – Steldinger. Die Kanzlei arbeitet seit über 30 Jahren ausschließlich auf dem Gebiet des Medizinrechts).

www.ergodirekt.de (Seite des Direktversicherers Ergo Direkt Versicherungen.
Zur Produktpalette zählt auch eine Sterbegeldversicherung).


Und für alle, die sich mit dem ethischen Aspekt der Sterbehilfe beschäftigen möchten:


http://kath.net/news/48287 Tod auf Bestellung ist 'Angriff auf christliches Menschenbild' – ein mahnendes Wort von Bischof Hanke, über das es nachzudenken gilt! 

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