Sterbehilfe – was ist erlaubt, was nicht?*
(Dieser Beitrag klärt über die derzeit geltenden Bestimmungen zum Thema "Sterbehilfe und Sterbevorsorge" [Stand Nov. 2014] auf und stellt an keiner Stelle die Meinung des Blogbetreibers dar.)Sterbehilfe ist kein Tabu mehr: Immer mehr Menschen beschäftigen sich mit dem Thema Sterbevorsorge!
(djd). Die dunklen Monate des Jahres rücken die oft verdrängten Themen Tod und Sterben bei vielen Menschen in den Vordergrund. Die Bereitschaft, sich damit auseinanderzusetzen, ist in der Gesellschaft längst kein Tabu mehr. Ein Beispiel ist die Sterbehilfe, über die in Deutschland derzeit intensiv diskutiert wird.
Welche Form der Sterbehilfe ist derzeit erlaubt?
„Erlaubt
ist derzeit die sogenannte passive Sterbehilfe“, erläutert der
Münchner Rechtsanwalt und Buchautor Wolfgang Putz (Kanzlei Putz -
Sessel - Steldinger / Kanzlei für Medizinrecht). Bei der passiven
Sterbehilfe lasse man nach dem Willen des Patienten das Sterben an
der Krankheit ohne künstliche Lebensverlängerung zu,
beziehungsweise man beende eine laufende künstliche
Lebensverlängerung, etwa eine künstliche Beatmung oder
Magensonden-Ernährung, damit der Patient sterben dürfe.
„Erlaubt
ist auch die so genannte indirekte Sterbehilfe: Hier wird etwa beim
Beginn des Erstickens an Lungenkrebs oder Lungenfibrose der Patient
durch höchste Medikamentengabe vor Schmerz und Leid bewahrt, auch
wenn dadurch das Leben verkürzt würde“, erklärt Putz. Erlaubt
sei es auch, einem freiverantwortlich und wohlerwogen handelnden
Suizidenten - hier handele es sich um einen sogenannten Bilanzsuizid
- bei seiner Selbsttötung zu helfen, ihn nicht zu hindern und ihn
nicht zu retten.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind oftmals entscheidend
Angehörige
haben gegenüber Ärzten keinerlei Möglichkeiten, Schwerkranke zu
vertreten oder mitzuentscheiden, wie diese behandelt werden, wenn sie
sich selbst nicht mehr artikulieren können. „Man muss beim
zuständigen Amtsgericht beziehungsweise Betreuungsgericht
beantragen, als rechtlicher Betreuer für den Schwerkranken
eingesetzt zu werden“, betont Wolfgang Putz. Dann sei man als
Vertreter voll handlungsfähig. Gebe es keine Patientenverfügung,
müsse der mutmaßliche Wille des Kranken zu seiner Behandlung
ermittelt und umgesetzt werden.
Selbst
Eheleute benötigen eine gegenseitige Vorsorgevollmacht, wenn sie im
Falle einer schweren Krankheit für den jeweils anderen
Entscheidungen treffen wollen, erklärt die Münchner Notarin Joanna
Zehetmeier. In einer Patientenverfügung wiederum könne man selbst
schriftlich seinen Willen über die Art und Weise ärztlicher
Behandlung abfassen für den Fall, dass man selbst einmal nicht mehr
bewusst entscheiden könne. „Da die Patientenverfügung in erster
Linie eine Anweisung an den Arzt darstellt, sollten darin unklare
Formulierungen vermieden werden“, rät Zehetmeier.
Vorsorge für den letzten Gang
Nicht nur das
Ende des Lebensweges, auch der Abschied vom Leben selbst ist heute
kein Tabuthema mehr. Viele Menschen wollen ihn nach ihren eigenen
Vorstellungen gestalten. Mit einer Sterbegeldversicherung kann man
schon zu Lebzeiten entsprechende Vorsorge treffen und die
Hinterbliebenen finanziell entlasten. Bei
Abschluss einer Sterbegeld-Versicherung ist für den Todesfall der
versicherten Person eine bezugsberechtigte Person zu benennen.
Tuguldur Byambajav von den Ergo
Direkt Versicherungen rät dazu, das Bezugsrecht im Todesfall an die
Person zu verfügen, die nach dem Tod mit der Bestattung betraut ist.
Dies könne beispielsweise eine Person des Vertrauens oder ein
Bestatter eigener Wahl sein. „Wer
seine eigene Bestattung zu Lebzeiten durch einen
Bestattungsvorsorgevertrag regelt, sollte das Bezugsrecht zugunsten
des Bestatters verfügen“, so Byambajav.
Bestattungsformen im Wandel
Die Formen
der Beisetzung werden immer vielfältiger, es gibt sogar Wiesen-,
Fluss- oder Ballonbestattungen. Chantal M. Häfner, Mitinhaberin des
Bestattungshauses Häfner & Züfle in Stuttgart: „Dabei wird
die Asche des Verstorbenen frei in die Wiese, in den Fluss oder aus
dem Ballon gestreut.“ In Deutschland seien diese Bestattungsformen
aufgrund der bestehenden Grabpflicht nicht erlaubt, aber in einigen
angrenzenden Ländern sei dies möglich.
Unser Expertentipp für Sie zum Thema "Sterbehilfe":
Der Wille des Patienten ist entscheidend – Mündliche Äußerung genauso wichtig wie Patientenverfügung
(djd).
Schwierig wird es oft, wenn ein Mensch beispielsweise als Pflegefall
im Wachkoma liegt und keine Patientenverfügung verfasst hat. Welche
Rechte haben dann die Kinder? Dürfen sie veranlassen, dass die
künstliche Ernährung beendet wird? Dazu
Wolfgang Putz, Rechtsanwalt aus München (Kanzlei Putz - Sessel -
Steldinger / Kanzlei für Medizinrecht):
„Die Kinder können Vater
oder Mutter rechtlich vertreten, wenn es entweder eine
Vorsorgevollmacht von diesen gibt oder wenn man vom Betreuungsgericht
als Betreuer beauftragt wird, diese Aufgabe wahrzunehmen.“ Wenn es
keine Patientenverfügung gebe, müssten die Kinder überlegen, ob
die pflegebedürftige Person sich zu einer solchen Situation mündlich
geäußert habe, dies sei genauso rechtsverbindlich wie eine
Patientenverfügung.
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Tuguldur
Byambajav, Experte für Sterbegeldversicherungen
bei den Ergo Direkt
Versicherungen, Fürth.
Foto:
djd / Ergo Versicherungsgruppe
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„Ersatzweise muss man überlegen, wie sich
Vater oder Mutter mutmaßlich entscheiden würden“, erläutert
Putz. Es sei nach den persönlichen Wertvorstellungen, religiösen
und sonstigen Weltanschauungen zu fragen. „Man muss sozusagen im
Geist überlegen, wie sich das Elternteil entscheiden würde, wenn es
wüsste, wie es um ihn steht und sich dazu äußern könnte. Der so
ermittelte Wille muss durchgesetzt werden“, so Putz.
In
finanziellen Dingen sind schriftliche Vereinbarungen hingegen
meistens zwingend nötig – mündliche Erklärungen helfen oftmals
nicht weiter. Wer beispielsweise schon zu Lebzeiten und ganz bewusst
Rücklagen für seine eigene Bestattung schaffen möchte, kann dies
mit einer Sterbegeldversicherung tun und damit seine Angehörigen
entlasten.
Zur Finanzierung dieser Kosten könnte man aber doch auch
regelmäßig einfach monatlich ein paar Euro auf ein Sparbuch
zurücklegen. „Auf den ersten
Blick erscheint eine Sterbegeldversicherung im Vergleich zu einer
Sparanlage bei der Bank weniger gewinnbringend“, meint Tuguldur
Byambajav, Experte für Sterbegeldversicherungen bei den Ergo Direkt
Versicherungen. Bis man aber genügend Geld für einen Trauerfall auf
einem Bankkonto zusammengespart habe, würden viele Jahre vergehen.
Wenn einem während dieser Zeit etwas zustoße, erhielten die
Angehörigen nur die angesparte Summe und müssten einen Großteil
der Kosten dann doch selbst tragen.
INFOKASTEN zum Thema Sterbehilfe und Sterbevorsoge:
Für
eine Patientenverfügung sollte man am besten ein Formularmuster
nutzen. Im Internet steht beispielsweise unter
www.bestellen.bayern.de in der Broschüre „Vorsorge für Unfall,
Krankheit, Alter“, ein Vordruck zum Download bereit. Wer wiederum
finanzielle Vorsorge für die Bestattungskosten treffen will, kann
dies beispielsweise in Form einer Sterbegeldversicherung
tun. Informationen hierzu finden sich unter www.ergodirekt.de.
Weitere wertvolle Tipps findet man auf auch auf Ratgeberzentrale.de.
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Bestattungsformen
im Wandel:
Die
Art der Beisetzung eines Verstorbenen wird immer
vielfältiger
und individueller.
Foto:
djd/Ergo Direkt Versicherungen thx
|
Linksammlung zum Thema Sterbehilfe und Sterbevorsorge:
www.bestellen.bayern.de
(Seite
der Bayerischen Staatsregierung. Unter dem Button „Justiz“ findet
man eine Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“, sie
enthält wichtige Informationen zu Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung sowie Formularmuster).
www.putz-medizinrecht.de
(Seite der Anwaltskanzlei Putz –
Sessel – Steldinger. Die Kanzlei arbeitet seit über 30 Jahren
ausschließlich auf dem Gebiet des Medizinrechts).
www.ergodirekt.de
(Seite des Direktversicherers Ergo Direkt Versicherungen.
Zur
Produktpalette zählt auch eine Sterbegeldversicherung).
http://kath.net/news/48287 Tod auf Bestellung ist 'Angriff auf christliches Menschenbild' – ein mahnendes Wort von Bischof Hanke, über das es nachzudenken gilt!
Und für alle, die sich mit dem ethischen Aspekt der Sterbehilfe beschäftigen möchten:
http://kath.net/news/48287 Tod auf Bestellung ist 'Angriff auf christliches Menschenbild' – ein mahnendes Wort von Bischof Hanke, über das es nachzudenken gilt!
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